Rechtsgrundlagen


Bei den unabhängigen Vermögensverwaltern gibt es vorwiegend zwei Bereiche, bei denen die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Die Rechtsform hat einen grossen Einfluss auf die geschäftliche Nachfolgeregelung. Im privaten Bereich sind die erb- und güterrechtlichen Aspekte zu beachten.


Gesellschaftsformen der uVV's

Die Aktiengesellschaft ist mit 72% die am meisten gewählte Gesellschaftsform. Insgesamt treten rund drei Viertel aller unabhängigen Vermögensverwaltungen als Kapitalgesellschaften auf. Bei den Personengesellschaften ist die Einzelfirma mit einem Gesamtanteil von 18% die beliebteste Gesellschaftsform:



Quelle: Bührer, Ch. (2006). Unabhängige Vermögensverwalter in der Schweiz, S. 81.

Je nach Nachfolgemodell wird die Übernahme des verwalteten Kundenvermögens unterschiedlich erfolgen. Bei der Übernahme von kleinsten unabhängigen Vermögensverwaltungen durch eine Bank oder einen anderen unabhängigen Vermögensverwalter wird vor allem der sogenannte Asset-Deal im Vordergrund stehen. Bei diesem Vorgehen unterzeichnen die Kunden bei der übernehmenden Gesellschaft die neuen Vermögensverwaltungs-Verträge. Damit wechseln die Asset under Management von der bisherigen zur neuen Gesellschaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Depotbank gewechselt werden muss. Die Gesellschaft des Seniors wird bei diesem Vorgehen kurz- bis mittelfristig liquidiert.

Bei einer Übernahme durch den Sohn, durch einen Mitarbeiter oder durch die Einstellung eines Nachfolgers kommt dem sogennanten Share-Deal mehr Bedeutung zu. In der Regel wird die Gesellschaft des Seniors durch den Nachfolger weitergeführt. Der Nachfolger erwirbt dadurch die Beteiligung des Seniors und damit auch sämtliche gesellschaftlichen Rechte und Pflichten. Bei der Übernahme der Gesellschaft kommt der Rechtsform eine entscheidende Bedeutung zu. Während bei den Kapitalgesellschaften die Aktien bzw. Stammanteile erworben werden, kauft der Nachfolger bei den Personengesellschaften dem Senior die Eigenkapitalien ab. Werden dabei stille Reserven realisiert, führt dies zu steuerbarem Einkommen beim Senior.


Erb- und Güterrecht

Unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten kann ein gesundes Verhältnis zwischen Privat- und Geschäftsvermögen möglichem Konfliktpotenzial vorbeugen. Wenn immer möglich sollte versucht werden, die Pflichtteilserben ausserhalb des Betriebs abzugelten, damit das Geschäft soweit möglich dem Nachfolger zugewiesen werden kann und er dadurch auch handlungsfähig ist. Durch ein variables Entschädigungsmodell (z.B. Anteil an zukünftigen Gewinnen) kann diesem Aspekt vertraglich Rechnung getragen werden. Mit dem Abschluss eines Erbvertrages erhält der abtretende Vermögensverwalter die Gewissheit, dass der Fortbestand der Gesellschaft in seinem Todesfall gewährleistet ist und sein Nachfolger diese ohne erbrechtliche Altlasten weiterführen kann.

Eine wichtige Position nimmt sicherlich auch der Ehegatte ein, insbesondere wenn die Gesellschaft des unabhängigen Vermögensverwalters während der Ehe aufgebaut worden ist und somit Errungenschaftsvermögen darstellt, sofern nicht durch einen Ehevertrag eine andere Regelung getroffen worden ist. Da heutzutage fast jede zweite Ehe wieder geschieden wird, ist der Abschluss eines Ehevertrages zu empfehlen. Die Aufrechterhaltung des Betriebs sollte durch einen Todesfall oder bei Scheidung nicht existenziell gefährdet werden.


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